Allgemeine Geschäftsbedingungen von flyer-verteilen-münchen.de
I.Allgemeines
1)„Auftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die
Verteilung von Druckschriften, Warenproben u.ä. Sie gelten ergänzend zu den jeweils getroffenen
Einzelvereinbarungen, die ggf. vorausgehen.
2)Die Prospektverteil-Agentur behält sich ein außerordentliches Rücktrittsrecht vor, wenn die Verteilung des
Verteilguts gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. In diesem Fall ist der
Auftraggeber zum Schadensersatz (positives Interesse) verpflichtet.
3)Angebote zwischen dem Auftraggeber und der Prospektverteil-Agentur sind bis zur Auftragsbestätigung
freibleibend und erlangen erst Verbindlichkeit durch die Auftragsbestätigung .
4)Die Prospektverteil-Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung des angenommenen Auftrags selbständige
Kooperationspartnerfirmen (einschließlich Subunternehmer sowie andere Agenturen) heranzuziehen. Es
können auch ortsansässige Einzelzusteller eingesetzt werden.
II. Anlieferung des Verteilguts
1)Für die rechtzeitige und vollständige Anlieferung des Zustellguts in den Geschäftsräumen der
Prospektverteil-Agentur bzw. an den vereinbarten Anlieferungsort ist der Auftraggeber verantwortlich. Die
Anlieferung muss gebündelt oder gepackt „FREI HAUS“ an eine von der Prospektverteil-Agentur zu
benennende Anlieferungsadresse erfolgen. Bei Zwischenlagerung sind die Kosten des Rollgelds zwischen
Lagerhalter und der Prospektverteil-Agentur vom Auftraggeber zu tragen. Bei Abholung des Materials durch
die Prospektverteil-Agentur erfolgt dies zu den jeweils gültigen Preisen. Bei nicht rechtzeitiger Anlieferung
berechnet die Prospektverteil-Agentur die entstandenen Bereitstellungskosten.
2)Das Zustellgut hat der Auftraggeber spätestens 4 Werktage vor Aktionsbeginn anzuliefern.
3)Für erkennbare Fehlmengen oder Beschädigung fordert die Prospektverteil-Agentur Ersatz an, sofern das
innerhalb der Bearbeitungs- bzw. Verteilzeit möglich ist. Können Fehlmengen innerhalb der Bearbeitungsbzw.
Verteilzeit nicht ersetzt werden, werden entstandene Bereitstellungs- und Verwaltungskosten berechnet.
Zur Verteilung gelieferte Mehrmengen im Rahmen der im Druckgewerbe üblichen Überstücke bis zu 10% der
Gesamtauflage werden in benachbarten Bezirken gegen Berechnung verteilt. Vereinbarte Stückzahlen, die im
vereinbarten Gebiet nicht verteilt werden können, werden ebenfalls in benachbarten Gebieten verteilt.
III. Durchführung des Auftrags, Stornierung oder Verschiebung
1)Grundlage für die Durchführung von Verteilungen sind die nachfolgenden Verteilrichtlinien: a) Zustellung
jeweils eines Exemplars pro Empfänger-Briefkasten, bei Sammelbriefkästen je ein Exemplar für jeden
Haushalt in den festgelegten Verteilbezirken nach PLZ oder Gebietsplan. Grds. werden Briefkästen mit
Einwurfverboten jeder Art nicht bestückt, es sei denn dies wird gesondert vereinbart. b) bei Häusern, die
keine Hausbriefkästen im Eingangsbereich oder keine ohne Schlüssel zu bedienende Aufzugsanlage haben,
kann eine Einzelzustellung nicht vorgenommen werden. Dies gilt in gleicher Weise für alle Häuser, in denen
eine Briefkastenverteilung untersagt ist. In diesen Häusern wird an geeigneter Stelle innerhalb des Hauses
eine bedarfsorientierte Ablage vorgenommen; c) keine Zustellung erfolgt in Häuser, wo der Zutritt verweigert
worden oder nach 2fachem Versuch nicht möglich ist. d) Sofern eine Bestückung von Briefkästen mit
Einwurfverboten vereinbart worden ist, stellt der Auftraggeber die Prospektverteil-Agentur von jeglichen
Ansprüchen, die aufgrund des Verstoßes gegen das Bestückungsverbot gegen die Prospektverteil-Agentur
erhoben werden, frei.
2)Die Prospektverteil-Agentur ist berechtigt, vereinbarte Verteilzeiträume aus betriebsbedingten Gründen
angemessen zu verkürzen oder zu verlängern. Solche Änderungen rechtfertigen nicht die Kürzung des
Rechnungsbetrags bzw. eine Forderung auf Schadensersatz. Die Prospektverteil-Agentur ist berechtigt,
gleichzeitig Drucksachen, Warenproben u.ä. anderer Auftraggeber zum gleichen Termin und im selben Gebiet
zu verteilen.
3)Ist ein Verteilauftrag für ein Stadtgebiet, eine Gemeinde, einen Ortsteil oder einen bestimmten, namentlich
beschriebenen Bezirk vereinbart, so ist die Prospektverteil-Agentur berechtigt, die Belieferung der
erreichbaren Haushalte des im Auftrag festgelegten Verteilgebietes so vorzunehmen, dass geographisch
sinnvoll zusammenhängende Gebiete versorgt werden.
4)Es werden grundsätzlich mindestens 5 Prospekte gleichzeitig verteilt. Ist eine dahingehende
Auftagszusammenfassung pro Gebiet nicht möglich, ist die Prospektverteilagentur berechtigt, den Auftrag zu
verschieben oder zu stornieren. Aus betrieblichen Gründen kann vor Abholung oder Anlieferung der Ware der
Auftrag ebenso storniert werden. Die dahingehenden Mitteilungen an den Auftraggeber erfolgen unverzüglich,
ebenso die Erstattung bereits gezahlten Entgeltes bei Stornierung.
5)Sämtliche für die Verteilung erstellten Pläne und andere Unterlagen sind und bleiben Eigentum der
Prospektverteil-Agentur. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrags.
IV.Gewährleistung
1)Bei evtl. auftretender Beanstandung hinsichtlich der Qualität und Quantität der Verteilung ist uns jede
Beanstandung unverzüglich einzeln und nicht pauschal oder global vom Auftraggeber zu melden (Angaben,
wie z.B. „die ganze Straße“ können ohne Namen des Reklamanten nicht anerkannt werden). Diese
Information muss die genaue Anschrift (ggf. mit Telefonnummer) des Reklamanten enthalten.
Einzelreaktionen, bei denen durch Nachrecherche festgestellt wird, dass die überwiegende Anzahl der
Haushalte im Umfeld des Reklamanten das Verteilgut empfangen hat, können nicht als Verteilmangel bewertet
werden.
2)Die Prospektverteilagentur sichert die Verteilung von 90% der vereinbarten Gesamtauflage im Verteilgebiet
zu. Die Restbestände werden nach Maßgabe der Prospektverteilagentur in Verteilgebiet oder angrenzenden
Gebieten verteilt.
3)Die Prospektverteil-Agentur behält sich das Recht vor, eine Nachverteilung vorzunehmen, sofern
Verteilmängel in einzelnen Gebieten vorliegen bzw dies vom Auftraggeber hinreichend begründet dargelegt
wurden (Vollständige Reklamationsadressen zur Überprüfung der Örtlichkeiten). Erst wenn diese
Nachverteilung fehlgeschlagen ist, berechtigt dies zur Minderung des Rechnungsbetrags. Die Beweislast für
behauptete Schlechtleistung obliegt dem Auftraggeber.
VII. Rechnungsstellung
Bei Vorkassenvereinbarung vor bzw. unmittelbar nach Erfüllung des Auftrags wird die Prospektverteilagentur
eine Rechnung über das vereinbarte Entgelt erstellen und dem Auftraggeber zusenden. Eine dem Auftraggeber
von der Prospektverteil-Agentur gestellte Rechnung ist sofort bei Rechnungserhalt fällig. Bei Aufträgen
über einen längeren Zeitraum hinweg werden Zwischenrechnungen gestellt. Bei Vorkassenvereinbarung ist die
Prospektverteilagentur berechtigt, die Verteilung erst vorzunehmen, sofern das Verteilentgelt eingegangen ist
oder die Überweisung belegt wird. Einwendungen gegen Rechnungen hat der Auftraggeber sofort schriftlich
gegenüber der Prospektverteilagentur geltend zu machen.
VIII. Geheimhaltung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Umstand der Zusammenarbeit selbst und auch die näheren
Vereinbarungen und Konditionen der Zusammenarbeit vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet sich, die
Zusammenarbeit gegenüber Dritten, insbesondere den Kooperationspartnerfirmen, Subunternehmern,
Agenturen oder Einzelzustellern der Prospektverteil-Agentur nicht offen zu legen. Der Auftraggeber ist
schadensersatzpflichtig, sofern der Prospektverteil-Agentur durch Nichtbeachtung dieser Bestimmung Schäden
entstehen.
IX. Schlussbestimmungen
1)Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich der Aufhebung bedürfen der Schriftform.
Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als sie diesen
Bedingungen nicht widersprechen oder ausdrücklich schriftlich von der Prospektverteil-Agentur anerkannt
werden. Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen oder des
gesamten Vertrages. Gerichtsstand ist Wolfratshausen.
2)Bei Nichteinhaltung der Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen, ist der Auftragnehmer
berechtigt vom Auftraggeber entsprechende Umsatzausfälle geltend zu machen. Dies gilt insbesondere bei
vorzeitiger Vertragsauflösung ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten
bei derartigen Verträgen.
X. Salvatorische Klausel
Die eventuelle Unwirksamkeit einer der getroffenen Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen
nicht.
Schweiger Prospekt e.K.
Stand: 15.05.2009
