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Allgemeine Geschäftsbedingungen von flyer-verteilen-münchen.de

I.Allgemeines

1)„Auftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die

Verteilung von Druckschriften, Warenproben u.ä. Sie gelten ergänzend zu den jeweils getroffenen

Einzelvereinbarungen, die ggf. vorausgehen.

2)Die Prospektverteil-Agentur behält sich ein außerordentliches Rücktrittsrecht vor, wenn die Verteilung des

Verteilguts gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. In diesem Fall ist der

Auftraggeber zum Schadensersatz (positives Interesse) verpflichtet.

3)Angebote zwischen dem Auftraggeber und der Prospektverteil-Agentur sind bis zur Auftragsbestätigung

freibleibend und erlangen erst Verbindlichkeit durch die Auftragsbestätigung .

4)Die Prospektverteil-Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung des angenommenen Auftrags selbständige

Kooperationspartnerfirmen (einschließlich Subunternehmer sowie andere Agenturen) heranzuziehen. Es

können auch ortsansässige Einzelzusteller eingesetzt werden.

II. Anlieferung des Verteilguts

1)Für die rechtzeitige und vollständige Anlieferung des Zustellguts in den Geschäftsräumen der

Prospektverteil-Agentur bzw. an den vereinbarten Anlieferungsort ist der Auftraggeber verantwortlich. Die

Anlieferung muss gebündelt oder gepackt „FREI HAUS“ an eine von der Prospektverteil-Agentur zu

benennende Anlieferungsadresse erfolgen. Bei Zwischenlagerung sind die Kosten des Rollgelds zwischen

Lagerhalter und der Prospektverteil-Agentur vom Auftraggeber zu tragen. Bei Abholung des Materials durch

die Prospektverteil-Agentur erfolgt dies zu den jeweils gültigen Preisen. Bei nicht rechtzeitiger Anlieferung

berechnet die Prospektverteil-Agentur die entstandenen Bereitstellungskosten.

2)Das Zustellgut hat der Auftraggeber spätestens 4 Werktage vor Aktionsbeginn anzuliefern.

3)Für erkennbare Fehlmengen oder Beschädigung fordert die Prospektverteil-Agentur Ersatz an, sofern das

innerhalb der Bearbeitungs- bzw. Verteilzeit möglich ist. Können Fehlmengen innerhalb der Bearbeitungsbzw.

Verteilzeit nicht ersetzt werden, werden entstandene Bereitstellungs- und Verwaltungskosten berechnet.

Zur Verteilung gelieferte Mehrmengen im Rahmen der im Druckgewerbe üblichen Überstücke bis zu 10% der

Gesamtauflage werden in benachbarten Bezirken gegen Berechnung verteilt. Vereinbarte Stückzahlen, die im

vereinbarten Gebiet nicht verteilt werden können, werden ebenfalls in benachbarten Gebieten verteilt.

III. Durchführung des Auftrags, Stornierung oder Verschiebung

1)Grundlage für die Durchführung von Verteilungen sind die nachfolgenden Verteilrichtlinien: a) Zustellung

jeweils eines Exemplars pro Empfänger-Briefkasten, bei Sammelbriefkästen je ein Exemplar für jeden

Haushalt in den festgelegten Verteilbezirken nach PLZ oder Gebietsplan. Grds. werden Briefkästen mit

Einwurfverboten jeder Art nicht bestückt, es sei denn dies wird gesondert vereinbart. b) bei Häusern, die

keine Hausbriefkästen im Eingangsbereich oder keine ohne Schlüssel zu bedienende Aufzugsanlage haben,

kann eine Einzelzustellung nicht vorgenommen werden. Dies gilt in gleicher Weise für alle Häuser, in denen

eine Briefkastenverteilung untersagt ist. In diesen Häusern wird an geeigneter Stelle innerhalb des Hauses

eine bedarfsorientierte Ablage vorgenommen; c) keine Zustellung erfolgt in Häuser, wo der Zutritt verweigert

worden oder nach 2fachem Versuch nicht möglich ist. d) Sofern eine Bestückung von Briefkästen mit

Einwurfverboten vereinbart worden ist, stellt der Auftraggeber die Prospektverteil-Agentur von jeglichen

Ansprüchen, die aufgrund des Verstoßes gegen das Bestückungsverbot gegen die Prospektverteil-Agentur

erhoben werden, frei.

2)Die Prospektverteil-Agentur ist berechtigt, vereinbarte Verteilzeiträume aus betriebsbedingten Gründen

angemessen zu verkürzen oder zu verlängern. Solche Änderungen rechtfertigen nicht die Kürzung des

Rechnungsbetrags bzw. eine Forderung auf Schadensersatz. Die Prospektverteil-Agentur ist berechtigt,

gleichzeitig Drucksachen, Warenproben u.ä. anderer Auftraggeber zum gleichen Termin und im selben Gebiet

zu verteilen.

3)Ist ein Verteilauftrag für ein Stadtgebiet, eine Gemeinde, einen Ortsteil oder einen bestimmten, namentlich

beschriebenen Bezirk vereinbart, so ist die Prospektverteil-Agentur berechtigt, die Belieferung der

erreichbaren Haushalte des im Auftrag festgelegten Verteilgebietes so vorzunehmen, dass geographisch

sinnvoll zusammenhängende Gebiete versorgt werden.

4)Es werden grundsätzlich mindestens 5 Prospekte gleichzeitig verteilt. Ist eine dahingehende

Auftagszusammenfassung pro Gebiet nicht möglich, ist die Prospektverteilagentur berechtigt, den Auftrag zu

verschieben oder zu stornieren. Aus betrieblichen Gründen kann vor Abholung oder Anlieferung der Ware der

Auftrag ebenso storniert werden. Die dahingehenden Mitteilungen an den Auftraggeber erfolgen unverzüglich,

ebenso die Erstattung bereits gezahlten Entgeltes bei Stornierung.

5)Sämtliche für die Verteilung erstellten Pläne und andere Unterlagen sind und bleiben Eigentum der

Prospektverteil-Agentur. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrags.

IV.Gewährleistung

1)Bei evtl. auftretender Beanstandung hinsichtlich der Qualität und Quantität der Verteilung ist uns jede

Beanstandung unverzüglich einzeln und nicht pauschal oder global vom Auftraggeber zu melden (Angaben,

wie z.B. „die ganze Straße“ können ohne Namen des Reklamanten nicht anerkannt werden). Diese

Information muss die genaue Anschrift (ggf. mit Telefonnummer) des Reklamanten enthalten.

Einzelreaktionen, bei denen durch Nachrecherche festgestellt wird, dass die überwiegende Anzahl der

Haushalte im Umfeld des Reklamanten das Verteilgut empfangen hat, können nicht als Verteilmangel bewertet

werden.

2)Die Prospektverteilagentur sichert die Verteilung von 90% der vereinbarten Gesamtauflage im Verteilgebiet

zu. Die Restbestände werden nach Maßgabe der Prospektverteilagentur in Verteilgebiet oder angrenzenden

Gebieten verteilt.

3)Die Prospektverteil-Agentur behält sich das Recht vor, eine Nachverteilung vorzunehmen, sofern

Verteilmängel in einzelnen Gebieten vorliegen bzw dies vom Auftraggeber hinreichend begründet dargelegt

wurden (Vollständige Reklamationsadressen zur Überprüfung der Örtlichkeiten). Erst wenn diese

Nachverteilung fehlgeschlagen ist, berechtigt dies zur Minderung des Rechnungsbetrags. Die Beweislast für

behauptete Schlechtleistung obliegt dem Auftraggeber.

VII. Rechnungsstellung

Bei Vorkassenvereinbarung vor bzw. unmittelbar nach Erfüllung des Auftrags wird die Prospektverteilagentur

eine Rechnung über das vereinbarte Entgelt erstellen und dem Auftraggeber zusenden. Eine dem Auftraggeber

von der Prospektverteil-Agentur gestellte Rechnung ist sofort bei Rechnungserhalt fällig. Bei Aufträgen

über einen längeren Zeitraum hinweg werden Zwischenrechnungen gestellt. Bei Vorkassenvereinbarung ist die

Prospektverteilagentur berechtigt, die Verteilung erst vorzunehmen, sofern das Verteilentgelt eingegangen ist

oder die Überweisung belegt wird. Einwendungen gegen Rechnungen hat der Auftraggeber sofort schriftlich

gegenüber der Prospektverteilagentur geltend zu machen.

VIII. Geheimhaltung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Umstand der Zusammenarbeit selbst und auch die näheren

Vereinbarungen und Konditionen der Zusammenarbeit vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet sich, die

Zusammenarbeit gegenüber Dritten, insbesondere den Kooperationspartnerfirmen, Subunternehmern,

Agenturen oder Einzelzustellern der Prospektverteil-Agentur nicht offen zu legen. Der Auftraggeber ist

schadensersatzpflichtig, sofern der Prospektverteil-Agentur durch Nichtbeachtung dieser Bestimmung Schäden

entstehen.

IX. Schlussbestimmungen

1)Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich der Aufhebung bedürfen der Schriftform.

Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als sie diesen

Bedingungen nicht widersprechen oder ausdrücklich schriftlich von der Prospektverteil-Agentur anerkannt

werden. Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen oder des

gesamten Vertrages. Gerichtsstand ist Wolfratshausen.

2)Bei Nichteinhaltung der Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen, ist der Auftragnehmer

berechtigt vom Auftraggeber entsprechende Umsatzausfälle geltend zu machen. Dies gilt insbesondere bei

vorzeitiger Vertragsauflösung ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten

bei derartigen Verträgen.

X. Salvatorische Klausel

Die eventuelle Unwirksamkeit einer der getroffenen Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen

nicht.

Schweiger Prospekt e.K.

Stand: 15.05.2009